All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der Sim­ply. Logi­stic Sys­tems GmbH

(Stand 1. April 2018)

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die von der Sim­ply. Logi­stic Sys­tems GmbH, Roent­gen­str. 50, 86368 Gerst­ho­fen, Deutsch­land, (nach­fol­gend: SIMPLY) ange­bo­te­nen Waren und Leis­tun­gen erfol­gen aus­schließ­lich auf Grund der nach­fol­gen­den Geschäftsbedingungen.
(2) Ent­ge­gen­ste­hen­de oder von die­sen Bedin­gun­gen abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Kun­den wer­den nicht aner­kannt, sofern SIMPLY nicht zuvor der Gel­tung schrift­lich zuge­stimmt hat. Führt SIMPLY vor­be­halt­los Lie­fe­run­gen und/oder Leis­tun­gen an den Kun­den aus, obwohl SIMPLY Kennt­nis von des­sen Geschäfts­be­din­gun­gen hat, so liegt dar­in kei­ne Geneh­mi­gung ent­ge­gen­ste­hen­der oder abwei­chen­der Bedin­gun­gen des Kun­den. Auch in die­sem Fal­le gel­ten aus­schließ­lich die­se AGB.

§ 2 Vertragsabschluss
Mit Zugang der von vom Kun­den unter­zeich­ne­ten Auf­trags­be­stä­ti­gung bei der SIMPLY kommt ein ver­bind­li­cher Ver­trag über die Bestel­lung der im Ange­bot auf­ge­führ­ten Waren und Leis­tun­gen zustande.

§ 3 Lie­fe­rung und Gefahrenübergang
(1) Sofern zwi­schen den Par­tei­en nicht aus­drück­lich in Text­form etwas ande­res ver­ein­bart ist, erfol­gen Lie­fe­run­gen ab Lager Deutsch­land auf Gefahr und Rech­nung des Kun­den. Lie­fer­fris­ten sind nur ver­bind­lich, sofern und soweit sie von SIMPLY in Text­form erklärt oder bestä­tigt wurden.
(2) Die Lie­fer­ver­pflich­tung von SIMPLY steht unter dem Vor­be­halt der rich­ti­gen und recht­zei­ti­gen Selbst­be­lie­fe­rung. Ist SIMPLY zur Lie­fe­rung, ohne dass sie dies zu ver­tre­ten hat, nicht in der Lage, weil ein Zulie­fe­rer sei­ne ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen nicht erfüllt hat, obwohl SIMPLY ein kon­gru­en­tes Deckungs­ge­schäft ver­ein­bart hat, ist SIMPLY dem Kun­den gegen­über zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt. SIMPLY ist auch zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt, wenn ein Zulie­fe­rer nach Ver­trags­schluss durch unvor­her­ge­se­he­ne Umstän­de außer­halb des Ein­fluss­be­reichs von SIMPLY (z.B. Krieg, Auf­ruhr, Streik, Aus­sper­rung, behörd­li­che Maß­nah­men, unvor­her­ge­se­he­ne Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se oder ähn­li­che Umstän­de) gehin­dert ist, die bestell­te Ware zu lie­fern oder der SIMPLY selbst durch sol­che Umstän­de an der Lie­fe­rung gehin­dert wird. SIMPLY wird den Kun­den in sol­chen Fäl­len unver­züg­lich infor­mie­ren und bereits erbrach­te Gegen­leis­tun­gen erstat­ten. Im Fal­le einer durch vor­ge­nann­te Umstän­de ver­ur­sach­ten Lie­fer­ver­zö­ge­rung um mehr als 4 Wochen nach Ver­trags­schluss ist auch der Kun­de zum Rück­tritt vom Ver­trag berechtigt.
(3) Die Gefahr des Unter­gangs oder einer Ver­schlech­te­rung geht auf den Kun­den über, sobald die Ware von SIMPLY an die zur Abho­lung oder Aus­füh­rung der Lie­fe­rung bestimm­te Per­son oder den Trans­por­teur über­ge­ben wor­den ist. Dies gilt auch für etwa­ige, auf­grund beson­de­rer Ver­ein­ba­rung durch eige­ne Fahr­zeu­ge von SIMPLY oder fracht- und ver­pa­ckungs­frei erfolg­te Lie­fe­run­gen. Der Über­ga­be steht es gleich, wenn der Kun­de mit der Annah­me der Ware in Ver­zug ist. Dies ist der Fall, wenn der Kun­de die ihm ver­trags­ge­mäß ange­bo­te­ne Abho­lung nicht frist­ge­recht durch­führt oder wenn auf­grund beson­de­rer Ver­ein­ba­rung eine Lie­fe­rung durch SIMPLY erfolgt und der Kun­de die­se trotz Lie­fe­rung im ver­ein­bar­ten Lie­fer­zeit­raum nicht annimmt.
(4) Teil­lie­fe­run­gen sind zuläs­sig, sofern dem nicht ein berech­tig­tes Inter­es­se des Kun­den entgegensteht.

§ 4 Prei­se und Zahlungsbedingungen
(1) Die vom Kun­den an SIMPLY zu zah­len­den Prei­se erge­ben sich aus dem jewei­li­gen Ver­trag. Die Prei­se von SIMPLY sind Net­to-Prei­se und gel­ten ab Werk / Lager zuzüg­lich Mehr­wert­steu­er in der zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses gesetz­lich gel­ten­den Höhe.
(2) Skon­ti und sons­ti­ge Nach­läs­se gewährt SIMPLY nur, soweit dies aus­drück­lich ver­trag­lich ver­ein­bart wurde.
(3) Mit­ar­bei­ter und Ver­tre­ter von SIMPLY sind nur bei Vor­la­ge einer von der Geschäfts­lei­tung aus­ge­stell­ten Inkas­so­voll­macht zur Annah­me von Zah­lun­gen berechtigt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) SIMPLY behält sich das Eigen­tum an der gelie­fer­ten Ware bis zur Erfül­lung sämt­li­cher Ansprü­che vor, die SIMPLY gegen­über dem Kun­den aus der Geschäfts­ver­bin­dung bestehen.
(2) Der Kun­de ist berech­tigt, die gelie­fer­te Ware im ordent­li­chen Geschäfts­gang wei­ter­zu­ver­kau­fen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle For­de­run­gen in Höhe des Rech­nungs-End­be­tra­ges (ein­schließ­lich Mehr­wert­steu­er) unse­rer For­de­run­gen ab, die ihm aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung gegen sei­ne Abneh­mer oder Drit­te erwach­sen, und zwar unab­hän­gig davon, ob der gelie­fer­te Gegen­stand ohne oder nach Ver­ar­bei­tung wei­ter­ver­kauft wor­den ist. Die abge­tre­te­ne For­de­rung bezieht sich auch auf einen aner­kann­ten bzw. im Fall der Insol­venz des Abneh­mers des Bestel­lers auf den „kau­sa­len“ Saldo.
Zur Ein­zie­hung die­ser For­de­rung bleibt der Kun­de auch nach der Abtre­tung ermäch­tigt. SIMPLY ist jedoch befugt, die For­de­rung selbst ein­zu­zie­hen, wenn der Kun­de sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen aus den ver­ein­nahm­ten Erlö­sen nicht mehr nach­kommt, in Zah­lungs­ver­zug gerät oder einen Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt hat oder gestellt wur­de oder Zah­lungs­ein­stel­lung vor­liegt. In die­sen Fäl­len kann SIMPLY ver­lan­gen, dass der Kun­de uns die abge­tre­te­nen For­de­run­gen und deren Schuld­ner bekannt gibt, alle zum Ein­zug erfor­der­li­chen Anga­ben macht, die dazu­ge­hö­ri­gen Unter­la­gen her­aus­gibt und den Schuld­ner (Drit­ten) die Abtre­tung mit­teilt. Eine Ein­zie­hung der For­de­rung durch SIMPLY ist jedoch nicht mög­lich, sofern dem die Insol­venz­ord­nung entgegensteht.
(3) Die Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung der gelie­fer­ten Ware durch den Kun­den wird stets für uns vor­ge­nom­men. Wird die gelie­fer­te Ware mit ande­ren, uns nicht gehö­ren­den Gegen­stän­den ver­ar­bei­tet, so erwirbt SIMPLY das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der gelie­fer­ten Sache zu den ande­ren ver­ar­bei­te­ten Gegen­stän­den zur Zeit der Ver­ar­bei­tung. Für die durch Ver­ar­bei­tung ent­ste­hen­de Sache gilt im Übri­gen das glei­che wie für die unter Vor­be­halt gelie­fer­ten Gegenstände.
(4) Wird der gelie­fer­te Gegen­stand mit SIMPLY gehö­ren­den Sachen untrenn­bar ver­mischt, so erwirbt SIMPLY das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der gelie­fer­ten Ware zu den ande­ren ver­misch­ten Gegen­stän­den zum Zeit­punkt der Ver­mi­schung. Erfolgt die Ver­mi­schung in der Wei­se, dass die Sache des Bestel­lers als Haupt­sa­che anzu­se­hen ist, so gilt als ver­ein­bart, dass der Kun­de SIMPLY anteils­mä­ßig Mit­ei­gen­tum über­trägt. Der Kun­de ver­wahrt das so ent­stan­de­ne Eigen­tum oder Mit­ei­gen­tum für uns.
(5) Der Kun­de tritt SIMPLY auch die For­de­run­gen zur Siche­rung von des­sen For­de­run­gen gegen ihn ab, die durch die Ver­bin­dung der gelie­fer­ten Sache mit einem Grund­stück gegen einen Drit­ten erwachsen.
(6) SIMPLY ist ver­pflich­tet, die ihr zuste­hen­den Sicher­hei­ten auf Ver­lan­gen des Kun­den inso­weit frei­zu­ge­ben, als der Wert der Sicher­hei­ten die zu sichern­den For­de­run­gen um mehr als 20% über­steigt. Die Aus­wahl der frei­zu­ge­ben­den Sicher­hei­ten obliegt SIMPLY.

§ 6 Abtre­tungs­aus­schluss und Aufrechnungsverbot
(1) Sämt­li­che Rech­te, die der Kun­de aus und/oder im Zusam­men­hang mit den Ver­trä­gen mit SIMPLY und deren Durch­füh­rung gegen­über SIMPLY erlangt hat, kön­nen nur dann auf Drit­te über­tra­gen wer­den, wenn SIMPLY der Über­tra­gung zuvor in Text­form zuge­stimmt hat.
(2) Der Kun­de ist zur Auf­rech­nung und/oder Gel­tend­ma­chung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts nur dann berech­tigt, wenn sei­ne Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, unbe­strit­ten oder von SIMPLY aner­kannt sind.

§ 7 Prü­fungs- und Untersuchungspflicht
(1) Etwa­ige Sach­män­gel oder Fehl­men­gen müs­sen SIMPLY inner­halb von 8 Tagen nach Lie­fe­rung ange­zeigt wer­den; die Anzei­ge muss schrift­lich und mit Bezeich­nung der fest­ge­stell­ten Män­gel erfol­gen. Im Übri­gen gel­ten die Rege­lun­gen des § 377 HGB.
(2) Gerin­ge, han­dels­üb­li­che Abwei­chun­gen, ins­be­son­de­re in Form, Grö­ße, Far­be und/oder Design von den dem Kun­den bekann­ten Mus­tern der Waren und Leis­tun­gen stel­len kei­nen Sach- und/oder Rechts­man­gel dar.
(3) Für den Fall, dass in Abwei­chung zu die­sen AGB eine Lie­fe­rung auf Gefahr von SIMPLY ver­ein­bart wur­de, hat der Kun­de vor der Annah­me erkenn­bar beschä­dig­ter Sen­dun­gen und in den Fäl­len, in denen nach Annah­me ein Trans­port­scha­den erkenn­bar wird, nach Mög­lich­keit unter Mit­wir­kung des Transporteurs/Spediteurs eine schrift­li­che Scha­dens­fest­stel­lung anzu­fer­ti­gen. Der Kun­de ist sodann ver­pflich­tet, SIMPLY die­se Scha­dens­fest­stel­lung und alle zur Gel­tend­ma­chung erfor­der­li­chen Erklä­run­gen und Ori­gi­nal­pa­pie­re (Fracht­brief, etc.) auszuhändigen.

§ 8 Wei­te­re Rücktrittsgründe
Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Kun­den, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, ist SIMPLY berech­tigt, von dem Ver­trag zurück­zu­tre­ten und die Ware her­aus­zu­ver­lan­gen, sofern und soweit der Kun­de die Gegen­leis­tung noch nicht erbracht hat. SIMPLY ist fer­ner zum Rück­tritt berech­tigt, wenn der Kun­de fal­sche Anga­ben über sei­ne Kre­dit­wür­dig­keit gemacht hat oder wenn über das Ver­mö­gen des Kun­den ein Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net oder bean­tragt ist.

§ 9 Sach-/Rechts­män­gel, Ver­jäh­rung von Mängelansprüchen
(1) Ansprü­che des Kun­den wegen Sach- und/oder Rechts­män­geln ver­jäh­ren in einem Jahr ab Gefahrübergang.
(2) Bei Män­geln der gelie­fer­ten Ware leis­tet SIMPLY nach eige­ner Wahl Gewähr durch einen ange­mes­se­nen Preis­nach­lass, kos­ten­lo­se Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung. Bei Fehl­schla­gen der Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung kann der Kun­de Min­de­rung verlangen.
(3) Rügt der Kun­de aus Grün­den, die wir nicht zu ver­tre­ten haben, zu Unrecht das Vor­lie­gen eines von SIMPLY zu ver­tre­ten­den Man­gels, so ist SIMPLY berech­tigt, die ihr ent­stan­de­nen ange­mes­se­nen Auf­wen­dun­gen für die Man­gel­be­sei­ti­gung und/oder ‑fest­stel­lung dem Kun­den zu berechnen.
(4) SIMPLY ist berech­tigt, den Kun­den mit den Mehr­kos­ten der zum Zwe­cke der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten zu belas­ten, sofern und soweit sich die Auf­wen­dun­gen durch Ver­brin­gen der Lie­fer­wa­re an einen ande­ren Ort als an die Lie­fer­adres­se erhö­hen, es sei denn, die Ver­brin­gung erfolgt bestim­mungs­ge­mäß nach dem im Ver­trag vor­aus­ge­setz­ten Gebrauch.

§ 10 Haf­tungs­be­schrän­kung und Haftungsausschlüsse
(1) Die Haf­tung von SIMPLY für (1) Scha­dens­er­satz wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, (2) Vor­satz, gro­be Fahr­läs­sig­keit, oder (3) auf­grund gesetz­lich fest­ge­leg­ter ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ger Haf­tung (z.B. Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz) rich­tet sich nach den gesetz­li­chen Vorschriften.
(2) Die Haf­tung von SIMPLY für die Ver­let­zung von Kar­di­nals­pflich­ten ist bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit auf die bei Ver­trags­schluss vor­her­seh­ba­ren und ver­trags­ty­pi­schen Schä­den begrenzt. Kar­di­nals­pflich­ten sind Pflich­ten, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Kauf­ver­tra­ges über­haupt erst ermög­li­chen und auf deren Ein­hal­tung regel­mä­ßig ver­traut wer­den darf.
(3) Soweit der Scha­den durch eine vom Kun­den für den betref­fen­den Scha­den­fall abge­schlos­se­ne Ver­si­che­rung (aus­ge­nom­men Sum­men­ver­si­che­rung) gedeckt ist, haf­tet SIMPLY nur für etwa­ige damit ver­bun­de­ne Nach­tei­le des Kun­den (z. B. scha­dens­be­dingt erhöh­te Ver­si­che­rungs­prä­mi­en; Zins­scha­den für Zwi­schen­fi­nan­zie­rung, etc.). Das Glei­che gilt für Schä­den, die durch einen Man­gel der gelie­fer­ten Ware ver­ur­sacht wurden.
(4) Im Übri­gen sind Ansprü­che auf Scha­dens­er­satz ausgeschlossen.
(5) Die hier­ge­nann­ten Haf­tungs­re­geln gel­ten auch für ver­bun­de­ne Unter­neh­men i.S. des § 15 AktG und Ver­tre­ter, Bevoll­mäch­tig­te, Erfül­lungs­ge­hil­fen oder Betriebs­an­ge­hö­ri­ge von SIMPLY und sei­nen ver­bun­de­nen Unternehmen.

§ 11 Datenschutz
(1) SIMPLY ver­wen­det die vom Kun­den wäh­rend des Auf­trags mit­ge­teil­ten Daten zur Erfül­lung und Abwick­lung des Auftrags/Bestellung.
(2) Eine Wei­ter­ga­be der Daten des Kun­den erfolgt an (i) das mit der Lie­fe­rung beauf­trag­te Ver­sand­un­ter­neh­men, soweit dies zur Lie­fe­rung der Waren not­wen­dig ist; und (ii) das mit der Rech­nungs­stel­lung und Zah­lungs­ab­wick­lung beauf­trag­te Unter­neh­men, soweit dies zur Rech­nungs­stel­lung und Zah­lungs­ab­wick­lung not­wen­dig ist. Dar­über hin­aus wer­den Daten des Kun­den nicht an Drit­te weitergegeben.
(3) Nach dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz hat der Kun­de ein Recht auf unent­gelt­li­che Aus­kunft über sei­ne gespei­cher­ten Daten sowie ggf. ein Recht auf Berich­ti­gung, Sper­rung oder Löschung die­ser Daten.
(4) Bei Fra­gen zur Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung oder Nut­zung sei­ner per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, bei Aus­künf­ten, Berich­ti­gung, Sper­rung oder Löschung von Daten wen­det sich der Kun­de bit­te an: Sim­ply. Logi­stic Sys­tems GmbH, Roent­gen­str. 50, 86368 Gerst­ho­fen, info@simply-logistic.com, +49 821 45 51 8661.

§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für Strei­tig­kei­ten aus oder im Zusam­men­hang mit den von die­sen AGB gere­gel­ten Ver­trags­ver­hält­nis­sen ist Augs­burg. SIMPLY bleibt jedoch berech­tigt, den Kun­den an sei­nem all­ge­mei­nen Gerichts­stand zu verklagen.
(2) Die­ser Ver­trag unter­liegt dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kaufrechts.
(3) Die Unwirk­sam­keit oder Undurch­führ­bar­keit einer oder meh­re­rer Rege­lun­gen die­ser AGB lässt die Wirk­sam­keit der übri­gen Rege­lun­gen der AGB unbe­rührt. Das­sel­be gilt für den Fall, dass die AGB eine an sich not­wen­di­ge Rege­lung nicht ent­hal­ten. An die Stel­le der unwirk­sa­men oder undurch­führ­ba­ren Rege­lung oder zur Aus­fül­lung der Rege­lungs­lü­cke tritt die gesetz­li­che Regelung.
(4) SIMPLY ist berech­tigt, die­se AGB jeder­zeit für künf­ti­ge Bestel­lun­gen ein­sei­tig zu ändern.

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